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Kündigungsgründe

  • bedriebsbedingte
  • personenbedingte
  • verhaltsenbedingte

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Kündigungsgründe

Gem. § 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) kommen folgende Kündigungsgründe in Betracht eine betriebs-, personen- oder verhaltensbedingte Kündigung. 

 

betriebsbedingte Kündigungen

  • Auftragsrückgang
  • Stilllegung des Betriebs oder eines Betriebsteils (Urteil des BAG 1996)
  • Fremdvergabe von Arbeiten (Urteil des LAG Düsseldorf 2001)
  • Rationalisierungsmaßnahmen (Urteil des LAG Düsseldorf 2001)
  • Wegfall von Drittmitteln zur Finanzierung von Stellen (Urteil des BAG 2002)
     

personenbedingte Kündigungen

Der Mitarbeiter ist aufgrund von charakterlichen, fachlichen, körperlichen oder gesundheitlichen Gründen, die nicht in seinem Einflussbereich liegen, für seine Tätigkeit nicht (mehr) geeignet. Voraussetzung ist jeweils, dass durch diese persönlichen Mängel die betrieblichen Abläufe erheblich gestört und dem Arbeitgeber deshalb nicht zugemutet werden können.

 

  • lang dauernde Krankheiten
  • häufige Kurzerkrankungen
  • krankheitsbedingte Minderung der Leistungsfähigkeit, die die normale Arbeitsleistung beeinträchtigt, oder komplette Leistungsunfähigkeit (Urteil des BAG 1991)
  • fehlende Arbeitserlaubnis
  • Verlust der Fahrerlaubnis, wenn diese für die Tätigkeit (z. B. als Lkw- oder Busfahrer) benötigt wird 
  • Verbüßen einer Freiheitsstrafe, die den Mitarbeiter auf Dauer daran hindert, seine vertraglich geschuldeten Arbeitsleistungen zu erbringen (Urteil des BAG 1984)verhaltensbedingte Kündigungen

 

verhaltensbedingte Kündigung

  • Verstoß gegen eine betriebliches oder gesetzliches Alkoholverbot
  • Verstoß gegen die sofortige Anzeigepflicht bei Arbeitsunfähigkeit nach § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG)
  • Ausführung von Tätigkeiten bei Arbeitsunfähigkeit, die die Genesung verzögern 
  • Verweigerung arbeitsvertraglich geschuldeter Leistungen 
  • unentschuldigtes Fehlen
  • häufige Unpünktlichkeit, die die betrieblichen Abläufe stört
  • Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
  • unerlaubte Nebentätigkeit
  • Verdacht einer strafbaren Handlung, wenn für den Verdacht objektiv nachweisbare Tatsachen vorliegen und der Arbeitgeber alles Zumutbare getan hat, um den Verdacht aufzuklären (Urteil des BAG 2008)
  • Tätlichkeiten im Betrieb
  • ausländerfeindliche, rechtsradikale oder rassistische Meinungsäußerung
  • Beleidigung des Arbeitgebers in seiner Anwesenheit
  • private Internetnutzung am Arbeitsplatz, die – auch wenn sie genehmigt ist – ein solches Ausmaß erreicht, dass sie der Arbeitgeber nicht dulden muss 
  • private Telefonate während der Arbeitszeit in erheblichem Umfang
  • Verstoß gegen betriebliches oder gesetzliches Rauchverbot
     

außerordentliche Kündigungen

In besonders schwer wiegenden Fällen ist nach § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) aber auch eine außerordentliche, fristlose Kündigung gerechtfertigt

  • Alkoholmissbrauch in Tätigkeiten (z. B. als Lkw-Fahrer, Bauarbeiter, Arzt), die Gefahren für Dritte mit sich bringen, wenn sie alkoholisiert ausgeführt werden 
  • Androhung einer Krankmeldung, wenn der Arbeitgeber keinen Urlaub bewilligt oder unangenehme Tätigkeiten auszuführen sind
  • Annahme von Schmiergeld oder sonstigen Zuwendungen
  • Diebstahl betrieblichen Eigentums oder Vermögens, auch wenn es sich nur um einen geringen Sach- oder Geldwert handelt
  • Nutzung des Internets während der Arbeitszeit, um pornographisches Bildmaterial herunterzuladen 
  • Verstoß gegen ein ausdrückliches Verbot privater Internetnutzung
  • Vortäuschen von Arbeitsunfähigkeit, um einer Nebenbeschäftigung nachzugehen
  • unerlaubte Konkurrenztätigkeit, unabhängig davon, ob dem Arbeitgeber dadurch ein Schaden entstanden ist oder Kunden abgeworben wurde

 

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