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Vereinsrecht

Das Vereinsrecht regelt die

  • Gründung und
  • Organisation

von Vereinen. Das gesetzliche Fundament für die Gründung von Vereinen ist die Vereinigungsfreiheit gemäß Art. 9 Grundgesetz. 

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Grundlagen des Vereinsrechts

Die Grundlage für das Vereinsgesetz bildet das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Die Satzung eines Vereins ist jedoch komplett frei und kann eigene Bestimmungen treffen, da nach § 40 BGB Vereinsautonomie besteht.

Vereinsarten
Es gibt verschiedene Formen von Vereinen, die unterschiedlichen vereinsrechtlichen Bestimmungen unterworfen sind. Die geläufigste Form ist der eingetragene Verein (e.V.). Darüber hinaus gibt es Altrechtliche Vereine, wirtschaftliche Vereine und nicht rechtsfähige Vereine. Auch Genossenschaften sind Vereine, die Grundlage Ihres Vereinsrechts ist das Genossenschaftsgesetz.

Gründung, Mitgliedschaft und Auflösung eingetragener Vereine

Um einen Verein zu gründen, müssen nach dem Vereinsrecht einige Formalien erfüllt werden.

  1. Abhalten einer Gründerversammlung
  2. Beschluss einer Satzung
  3. Bestellung eines Vorstands
  4. Abfassung eines Gründungsprotokolls
  5. Schriftliche Anmeldung mit Unterschriftsbeglaubigung des anmeldenden Vorstands

Eingetragene Vereine müssen laut BGB mindestens über das Organ der Mitgliederversammlung und einen Vereinsvorstand verfügen. In der Satzung können weitere Organe festgelegt werden.

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Vereinsmitgliedschaft
Um Mitglied in einem Verein zu werden, muss eine Person als Gründer mitwirken oder dem Verein beitreten. Vereinsmitglieder sind nach dem Vereinsrecht bei Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.

Vereinsauflösung
Das Vereinsrecht sieht vor, dass ein Verein nur durch einen einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens aufgelöst werden kann. Das Vereinsvermögen fällt im Fall einer Auflösung an die in der Satzung festgelegte Person. 

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