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Gesellschaftsrecht

Wir beraten und werden für Sie tätig auf dem Gebiet des Handels- und Gesellschaftsrecht u.a. in folgenden Angelegenheiten:

 

  • Gründung von Gesellschaften & Rechtsformen
  • GmbH, UG oder doch GbR?
  • Compliance 
  • Klärung der Betriebsnachfolge
  • Kauf & Verkauf von Unternehmen

Ihre Ansprechpartner bundesweit:

Wir stehen Ihnen gern vorab telefonisch beratend zur Seite.

Sie erreichen uns auch unter 03641/443655 oder per E-Mail: mail@kanzlei-koegler.de

 

Das Handelsrecht ist das Sonderprivatrecht des Kaufmanns.

Im Laufe der Geschichte der Rechtsentwicklung ist Handelsrecht bzw. sind Zusammenschlüsse mit einheitlichem Handelsrecht (z.B. Hanse, Zollverein) immer sehr früh, noch bevor sich politische Zusammenschlüsse bildeten, entstanden. Auch heute noch ist im internationalen Rahmen im Handelsrecht das Streben nach Rechtsvereinheitlichung (z.B. im UN-Kaufrecht) zu beobachten. Das dt. Handelsrecht ist aus den Stadtrechten, insbesondere der Hansestädte (z.B. Lübeck) und der freien Reichsstädte entstanden und wurde stark vom ital. (speziell im Bankwesen) und dem franz. Handelsrecht beeinflusst.

Die gesetzliche Grundlage des Handelsrechts ist heute in erster Linie das Handelsgesetzbuch (HGB) von 1897 m.spät.Änd., das am 1.1.1900 gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft trat. Es ist gegliedert in fünf Bücher:

  • Handelsstand 
  • Handelsgesellschaften 
  • Handelsbücher 
  • Handelsgeschäfte
  • Seehandelsrecht 

Dazu kommen Nebengesetze, wie z.B. das Wechsel- oder Scheckgesetz, Warenzeichengesetz, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb oder das Gesellschaftsrecht und in gewissem Maße auch Handelsgewohnheitsrecht und Handelsbräuche. Zusätzlich gelten im Handelsrecht viele internationale Vereinbarungen. 

 

Das Gesellschaftsrecht wird In der deutschen Rechtswissenschaft als das Rechtsgebiet bezeichnet, das sich mit den privatrechtlichen Personenvereinigungen, die zur Erreichung eines bestimmten Zweckes durch Rechtsgeschäft begründet werden, beschäftigt.

Einfachrechtliche Rechtsquellen des Gesellschaftsrechtes sind:

 

Nach § 705 BGB liegt eine Gesellschaft unter drei Voraussetzungen vor:

  1. Zusammenschluss mehrerer Personen durch Vertrag,
  2. der Zusammenschluss dient einem erlaubten Zweck,
  3. die Vertragsschließenden verpflichten sich, den gemeinsamen Zweck zu fördern.

Durch diese Merkmale wird die Gesellschaft im weiteren Sinne definiert. Innerhalb dieser unterscheidet man zwischen Gesellschaft im engeren Sinne (Personengesellschaften, beispielsweise die GbR, die OHG und die KG) und

Körperschaften (beispielsweise Vereine bürgerlichen Rechts, die Aktiengesellschaft (AG) und die GmbH). 

Personengesellschaften sind keine juristischen Personen und besitzen deshalb nach dem Gesetz keine eigene Rechtspersönlichkeit, wenngleich sie in der Praxis – mit Ausnahme der Stillen Gesellschaft – von ihrem Mitgliederbestand unabhängige Träger von Rechten und Pflichten sind.

  • GbR Gesellschaft bürgerlichen Rechts
  • KG Kommanditgesellschaft
  • oHG offene Handelsgesellschaft
  • PartG Partnerschaftsgesellschaft

Bei den Kapitalgesellschaften handelt es sich um juristische Personen.

 

 

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