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Kündigungsschutzklage

Voraussetzungen für eine wirksame Kündigungsschutzklage!

  1. Arbeitsverhältnis besteht länger als sechs Monate
  2. in dem Betrieb sollten mehr als zehn Arbeitnehmer angestellt bzw. beschäftigt sein.
  3. vorliegen eines Kündigungsgrundes

Mit der Kündigungsschutzklage hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, die rechtliche Wirkung einer vom Arbeitgeber (schriftlich) ausgesprochenen Kündigung vor einem Arbeitsgericht feststellen zu lassen.

Die Kündigungsmöglichkeiten des Arbeitgebers sind möglicherweise rechtlich eingeschränkt.

Eine Kündigung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen gültig. Der allgemeine Kündigungsschutz besteht für alle Arbeitnehmer – zusätzliche Bedingungen gibt es für Arbeitnehmer wie z.B. Schwangere oder Schwerbehinderte.

Wichtig: Nach dem schriftlichen Zugang einer Kündigung hat der Arbeitnehmer drei Wochen Zeit, eine Kündigungsschutzklage einzureichen (§ 4 KSchG). Wird diese Frist überschritten, verfällt die Möglichkeit dieses Rechtsanspruches.

Eine Kündigungsschutzklage hat das Ziel, die Wirksamkeit der vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung zu überprüfen. Wird aber die angegebene Frist nicht eingehalten, ist die Kündigung erst einmal rechtlich gültig. Auch dann, wenn der Arbeitnehmer bei der Zustellung der Kündigung nicht anwesend war – wenn er sich z.B. im Urlaub oder Krankenhaus befand.

Wichtig: bei einem erfolgreichen Abschluss einer Kündigungsschutzklage steht fest, dass die Kündigung rechtlich unwirksam war. 

Voraussetzungen für eine wirksame Kündigungsschutzklage!

  1. Arbeitsverhältnis besteht länger als sechs Monate
  2. in dem Betrieb sollten mehr als zehn Arbeitnehmer angestellt bzw. beschäftigt sein.
  3. vorliegen eines Kündigungsgrundes  

 

An wen kann ich mich wenden?

An UNS! Melden Sie sich umgehend bei uns. 

  1. Als Arbeitnehmer: Sofort! An die drei Wochen Frist denken. Wir prüfen für Sie vorab unverbindlich kostenfrei telefonisch, schriftlich oder in einem Beratungsgespräch vor Ort die Erfolgsaussichten einer Klage.
  2. Unterschreiben Sie keine Vereinbarungen mit IHrem Arbeitgeber. Fragen Sie erst Ihren Rechtsanwalt!
  3. Als Arbeitgeber: Sofort! Erteilen Sie nicht voreilig eine Abmahnung oder sprechen voreilig eine Kündigung aus. Wir prüfen für Sie vorab unverbindlich telefonisch, schriftlich oder in einem Beratungsgespäch vor Ort die Erfolgsaussichten einer Kündiung
  4. Wir beraten Sie, wie Sie Stellen abbauen können und wie Sie den richtigen Arbeitnehmer kündigen können.
  5. Wir beraten Sie, wie Sie eine Kündigunsschutzklage des Mitarbeiters vermeiden können

 

Übrigens: Der Arbeitgeber steht nicht in der Pflicht, den Arbeitnehmer über die Regularien einer Kündigungsschutzklage zu informieren. Dafür ist der Arbeitnehmer selbst verantwortlich – er alleine muss entscheiden, ob er die Richtigkeit der Kündigungsgründe durch ein Arbeitsgericht prüfen lassen möchte.

 

Wichtig: Die Einhaltung der richtigen Kündigungsfrist bewahrt Sie vor möglichen Sperrzeiten und/oder Kürzungen im Arbeitlosengeld.

Der Ablauf einer Kündigungsschutzklage

Die Kündigungsschutzklage muss beim zuständigen Arbeitsgericht gestellt werden. Das Gericht schreibt den betroffenen Arbeitgeber an und informiert ihn über die Klage. Möglichst kurz darauf findet eine so genannte Güteverhandlung statt: hier wird die Angelegenheit nur vor dem Vorsitzenden der Kammer vorgestellt und besprochen. Oft ist es sogar so, dass die Kündigungsschutzklage schon während dieses Gütetermins durch einen Vergleich (Abfindung) beendet wird. Gibt es allerdings keine Einigung wird ein neuer Termin festgelegt, der vor einer vollständig besetzten Kammer des Arbeitsgerichtes stattfindet (Kammertermin). Hier kann sich der Arbeitgeber schriftlich dazu äußern – und auch der Arbeitnehmer kann u.a. schriftlich darauf reagieren. Vom Güte- bis zum Kammertermin kann es ca. fünf Monate dauern. Danach ergeht in der Regel ein Urteil bzw. die Beteiligten einigen sich gütlich. Das wäre dann das Ende der Kündigungsschutzklage – es sei denn, eine der Parteien legt gegen das Urteil Berufung beim Landesarbeitsgericht ein.

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