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Werkvertragsrecht

Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen stehen dem Besteller bei einem mangelhaften Werk folgende Rechte zu:

  • Neuherstellung des Werkes (nach der Abnahme des Werkes ist dieser Anspruch ausgeschlossen)
  • Nacherfüllung (Mangelbeseitigung)
  • Selbstvornahme (eigenhändige Vornahme der Reparatur und Kostenersatz hierfür)
  • Rücktritt (Rückgabe und Rückübereignung des Werkes Zug um Zug gegen Rückzahlung des Werklohns ggf. Wertersatz)
  • Minderung des Werklohns
  • Schadenersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen

Gerne helfen wir Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Gewährleistungsansprüche!

Ihre Ansprechpartner bundesweit:

Wir stehen Ihnen gern vorab telefonisch beratend zur Seite.

Sie erreichen uns auch unter 03641/443655 oder per E-Mail: mail@kanzlei-koegler.de

 

Beim Werkvertrag verpflichten sich der Hersteller eines Werkes (Unternehmer) zur Herstellung eines vom Auftraggeber (Besteller) gewünschten Werkes und der Besteller zur Entrichtung der dafür vereinbarten Vergütung.

Im Gegensatz zum Dienstvertrag, bei dem eine erfolgsunabhängige Erbringung einer Dienst-/Arbeitsleistung geschuldet ist, hat der Werkvertrag einen bestimmten Erfolg zum Gegenstand.

Nach Fertigstellung ist der Besteller grundsätzlich verpflichtet, das Werk abzunehmen. Mit der Abnahme des Werkes wird grundsätzlich die Vergütung des Unternehmers fällig. Eine Abnahmeverweigerung kommt nur bei wesentlichen Mängeln in Betracht. Eine Abnahme tritt auch ein, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer vom Unternehmer gesetzten (angemessenen) Frist abnimmt und/oder der Besteller diese nicht unter Angabe eines Mangels verweigert. Aber Vorsicht beim Besteller als Verbraucher: Die „Abnahmefiktiontritt nichtein, wenn der Unternehmer den Verbraucher nicht gleichzeitig mit der Abnahmeaufforderung über diese Folgen in Textform belehrt hat! Gerne beraten wir Sie hierzu.

Auch eine Kündigung oder sogar ein Widerruf des Werkvertrages kann wirtschaftlich sinnvoll sein, was wir für Sie prüfen werden.

SindSie Handwerker o.Ä./Unternehmer und führen Reparaturen/Installationen oder Ähnliches beim Kunden (Verbraucher) durch? Wussten Sie, dass Ihrem Kunden möglicherweise ein Widerrufsrecht (verbunden mit einem Vergütungsverlust Ihrerseits) zusteht? Gerne prüfen wir die Angelegenheit für Sie!

Es entspricht üblichen Gepflogenheiten, dass nach Auftragserteilung/Vertragsschluss unmittelbar mit der Ausführung der Leistungen begonnen wird. Ohne ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung und ohne Bestätigung durch den Besteller, dass mit den beauftragten Leistungenvor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen werden soll, können Sie Ihren Vergütungsanspruch verlieren! Gerne übernehmen wir für Sie die Erstellung/Anpassung/Gestaltung Ihrer Widerrufsbelehrungen.

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