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Ablauf von Vorstandswahlen im Verein

Der Gesetzgeber legt im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) fest, dass Vereine einen Vorstand bestellen müssen (§ 26 (1) BGB). Der Ablauf der Vorstandswahl im Verein ist gesetzlich jedoch nicht genau geregelt.

Der Vereinsvorstand

Vereinsvorstände werden nach § 27 (1) BGB durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Anzahl der Mitglieder des Vereinsvorstands ist in der Vereinssatzung verankert.

Die Rolle des Vereinsvorstands
Der Vorstand vertritt den Verein in allen Angelegenheiten. Die genauen Befugnisse des Vereinsvorstands werden in der Satzung geregelt. Die Funktionen sowie die Vorstandsmitglieder müssen nach der Vorstandswahl beim zuständigen Amtsgericht registriert werden. (§ 64 BGB)

 

Ablauf der Vorstandswahl in Vereinen

Wer kann Vorstandsmitglied werden
Sofern in der Satzung nichts anderes festgelegt wird, können neben Vereinsmitgliedern auch Personen, die nicht dem Verein angehören, in den Vereinsvorstand gewählt werden.

Wahlvorschläge für die Vorstandswahl
Jedes Vereinsmitglied hat die Möglichkeit Kandidaten vorzuschlagen, wenn die Vereinssatzung nichts anderes vorsieht. Die Form der Wahlvorschläge wird in der Satzung geregelt. Überdies kann eine Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen festgelegt werden.

Amtszeit des Vereinsvorstands 
Die Amtszeit des Vorstands wird in der Satzung geregelt, sollte dies nicht der Fall sein, entscheiden die Mitglieder auf der Mitgliederversammlung bei der Vorstandswahl über die Amtszeit.

Wahlverfahren
Die Vereinssatzung legt fest, ob der Vereinsvorstand in einer Persönlichkeitswahl oder einer Listenwahl bestellt wird und welche Formen der Stimmabgabe möglich sind. Eine besonders bequeme und sichere Möglichkeit der Stimmabgabe ist die Online-Wahl. 

Stimmrecht bei Vorstandswahlen
In einem Verein kann es passive und aktive Mitglieder geben, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht, ist der Vorstand durch alle Vereinsmitglieder zu wählen. Auch legt die Satzung fest, wer als passives und wer als aktives Mitglied des Vereins gilt. 

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