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Reisevertrag

Corona und Urlaubsreise

 

1. Pauschalreisen

Wer eine Pauschalreise gebucht hat, hat den Umständen entsprechend relativ viel Glück:

 

a) Tatsächliche Unmöglichkeit der Reise

Wenn beispielsweise durch Einreiseverbote oder der Absage eines Fluges eine Reise gar nicht angetreten werden kann, kann der Veranstalter die vereinbarte Leistung nicht erbringen und der Reisende hat damit einen Anspruch auf bereits geleistete Vergütungen für die vereinbarte Leistung des Veranstalters, sprich: den Reisepreis.

 

Dies gilt auch, wenn lediglich Teile der Reise nicht mehr möglich sind. Innerhalb der EU ist dies auch auf einzelne Buchungen anwendbar. So kann der Reisepreis auch dann zurückgefordert werden, wenn beispielsweise Hotels oder Pensionen im Urlaubsland oder -Ort geschlossen sind und die Reise deshalb nicht angetreten werden kann.

 

b) Reisewarnung allein

Auch die Reisewarnung allein hat wohl ein Recht auf kostenfreie Stornierung der Reise zur Folge: Nach Pauschalreiserecht, wird eine kostenfreie Stornierung der Reise durch ein unvermeidbares, außergewöhnliches Ereignis gerechtfertigt, das von den Umständen unter denen der Vertrag ursprünglich geschlossen wurde so stark und vor allem ohne Verschulden der Vertragsparteien abweichet, dass ein Festhalten am Vertrag nicht länger gerechtfertigt ist. Eine allgemeine Reiswarnung ist laut Rechtsprechung ein starkes Indiz für ein solches unvermeidbares, außergewöhnliches Ereignis.

 

2. Individualreisen

Problematisch ist die Lage für Reisende, die ihre Reise selbst organisiert haben oder lediglich einzelne Reiseleistungen bei einem Reisevermittler gebucht haben.

 

a) Tatsächliche Unmöglichkeit der Reise

Wenn Einreiseverbote bestehen oder Flüge abgesagt werden ist die Lage bei Individualreisen derer bei Pauschalreisen zunächst recht ähnlich:

Der Veranstalter des gebuchten Fluges kann die vereinbarte Leistung durch das Einreiseverbot oder die Absage eines Fluges nicht mehr erbringen, was den Reisenden wiederum zur Rückforderung des bezahlten Ticketpreises berechtigt.

 

Anders ist die Lage jedoch bei anderen Einzelbuchungen wie Hotels oder Pensionen.

Soweit das betreffende Hotel, die Pension oder das Museum geschlossen sind, das Konzert, die Messe oder Stadtführung abgesagt werden oder sonstige vom Reisenden individuell gebuchte Leistungen vom jeweiligen Veranstalter nicht wahrgenommen werden können, kann der Reisende wohl auch sein Geld zurückfordern, wobei dabei die jeweiligen rechtlichen Eigenarten des Landes des Anbieters bei dem direkt gebucht wurde beachtlich sein könnten.

Bietet der Veranstalter die vereinbarte Leistung jedoch weiterhin an und ist es hingegen dem Reisenden, wegen Einreisverboten und Flugabsagen nicht möglich die Reise anzutreten, kann der Reisende nur mit Sicherheit sein Geld zurückfordern, wenn für die Buchung deutsches Recht gilt. So hängt ein Anspruch auf Rückzahlung bei einer Buchung direkt beim Veranstalter im Ausland vom dortigen Recht ab.

 

b) Reisewarnung allein

Die Reiswarnung allein begründet bei Individualreisen hingegen kein Recht auf Rückzahlung, solange die vereinbarte Leistung weiterhin wahrgenommen werden kann, also solange der Flug durchgeführt wird oder das Hotel geöffnet bleibt.

Da es sich bei den einzeln gebuchten Leistungen nicht um die vertraglichen Teile einer umfassenden Reise in das betreffende Land handelt, ändert sich die Rechtslage für den Reisenden nicht. Der Reisende hat eine isolierte Leistung gebucht, die durch den Veranstalter weiterhin erfüllt werden kann. Daran ist er festzuhalten.

 

3. Entsprechendes bei Reisen innerhalb Deutschlands

Bei Pauschalreisen innerhalb Deutschlands gilt nichts anderes als wie bei Auslandsreisen.

Soweit die vereinbarten Einzelleistungen der Reise dem Veranstalter nicht länger möglich sind, weil beispielsweise Fähren nicht mehr fahren oder Hotels und Gaststätten geschlossen werden müssen, kann der Veranstalter die vereinbarte Gesamtleistung nicht länger erfüllen und der Reisende kann sein Geld zurückfordern.

 

Bei Individualreisen innerhalb Deutschlands bleibt es dabei, dass eine Rückzahlung nur möglich ist, soweit der Anbieter der gebuchten Leistung diese nicht mehr erfüllen kann, oder es dem Reisenden nicht länger möglich ist die Reise wahrzunehmen.

 

So kann ein Reisender sein Geld für einen Hotelaufenthalt auf Sylt zurückfordern, soweit das Hotel aufgrund staatlicher Anordnungen (oder sonstigen Gründen) geschlossen hat oder eine Anreise durch eine Stilllegung der Fähren nicht möglich ist.

Ist ein Hotel oder Ferienhaus jedoch weiterhin geöffnet und erreichbar, besteht für den Reisenden kein kostenloses Stornierungsrecht.

Wie die Lage zu lösen ist, richtet sich dann nach den Vertragsbedingungen des Anbieters.

 

4. Der Richtige Zeitpunkt für eine Stornierung

Selbst wenn Reisende grundsätzlich ein Recht auf kostenfreie Stornierung haben, stellt sich die Frage, ob der Zeitpunkt der Stornierung diesbezüglich relevant ist.

 

Relativ unproblematisch lässt sich bei Pauschalreisen und bei Individualreisen zunächst festhalten, dass eine kostenfreie Stornierung nur möglich ist soweit die Leistung dem Anbieter unmöglich ist. Ob und vor allem wie lange dies der Fall ist, wird sich nach der Dauer der Einreisestopps und der individuellen Absage von Flügen und Schließungen von Einrichtungen richten. Eine (kostenfreie) Stornierung ist also nur möglich, wenn die Einreisestopps oder Zwangsschließungen auch bis zum geplanten Zeitpunkt der Reise anhalten.

 

Bei Reisewarnungen stellt sich jedoch die Frage ob die, einen Rücktritt rechtfertigenden außergewöhnlichen, unvermeidbaren Umstände zum Zeitpunkt der Stornierung oder zum Zeitpunkt der Reise vorliegen müssen. Diese Frage bleibt bisweilen ungeklärt, wobei man jedoch mit großer Wahrscheinlichkeit davon ausgehen kann, dass im Streitfall der Reiseanbieter argumentieren wird, dass eine allgemeine Reiswarnung nur für die Zeit ihrer Dauer einen solchen Umstand darstellt, da nur innerhalb des Zeitlichen Rahmens der Reisewarnung die Rechtslage drastisch genug verändert bleibt um einen Rücktritt zu rechtfertigen. Der Umstand muss also im Zeitpunkt der Reise bestehen.

Es lohnt sich also zunächst Kontakt mit dem Veranstalter aufzunehmen, um dessen Standpunkt zu ermitteln und im Zweifel abzuwarten ob die Reisewarnung zeitlich ausgedehnt wird.

 

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