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Unterlassungserklärung

Die Unterlassungserklärung ist im Zivilrecht eine Erklärung, bei der sich ein Rechtssubjekt verpflichtet, eine beanstandete rechtswidrige Handlung in Zukunft zu unterlassen.

 

Immaterialgüterrechtliche Unterlassungserklärungen betreffen ausschließliche Rechte wie Urheberrecht, Patentrecht, Markenrecht, Kennzeichenrecht oder Geschmacksmusterrecht. Bei ihnen begeht der Störer beispielsweise eine Urheberrechtsverletzung (etwa illegale Downloads aus dem Internet, Filesharing), bei welcher er von dem verletzten Urheber auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann (§ 97 Abs. 1 UrhG). Mit einer Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Störer, künftig auf Urheberrechtsverletzungen zu verzichten. Das gilt auch für die anderen Immaterialgüterrechte.

 

Im Medienrecht bezieht sich die Unterlassungserklärung auf Situationen, in denen Personen, vor allem Prominente (Person des öffentlichen Lebens) in Massenmedien insbesondere durch Beleidigung(§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 185 StGB) in ihrer Ehre verletzt werden, bei übler Nachrede (§ 186 StGB) oder Verleumdung (§ 187 StGB) sich gegen unwahre Behauptungen wehren müssen, durch unzulässige Äußerungen eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts i. S. v. Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG erleiden müssen oder durch unzulässige Bildnisveröffentlichungen gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 22 KUG in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt werden.

Voraussetzung einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungserklärung ist, dass ein Mitwettbewerber in die wettbewerbsrechtliche Ordnung eingreift. Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen (§ 12 Abs. 1 UWG). Gegenstand der Unterlassungserklärung können die in den §§ 3 UWG (unlautere geschäftliche Handlungen) bis § 7 UWG (unzumutbare Belästigungen) unlauteren Handlungen sein.

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