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Einverständliche Scheidung

Voraussetzungen 

Zuerst einmal müssen die Ehegatten mindestens ein Jahr getrennt leben. In § 630 ZPO sind dann die weiteren Voraussetzungen für eine einvernehmliche Ehescheidung geregelt. Der Scheidungsantrag muss folgende Angaben enthalten:

  • Die Mitteilung, dass der andere Ehegatte der Scheidung zustimmen oder ebenfalls einen Scheidungsantrag stellen wird
  • Bei gemeinschaftlichen Kindern Erklärungen der Ehegatten, dass die gemeinsame elterliche Sorge bestehen bleiben soll und der Umgang geregelt ist bzw. Erklärungen der Ehegatten, wie die elterliche Sorge geregelt werden soll nebst der Zustimmung des anderen Ehegatten hierzu
  • Die Einigung der Ehegatten über die Regelung der Unterhaltspflicht gegenüber einem Kind, die Regelung des Ehegattenunterhalts sowie die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und am Hausrat.

Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers soll das Gericht nur bei Vorliegen sämtlicher erforderlicher Erklärungen von einer einvernehmlichen Scheidung ausgehen dürfen und die Ehe bereits nach Ablauf eines Trennungsjahres scheiden. Fehlen eine oder mehrere der oben genannten Erklärungen, sollen die Gerichte eigentliche keine einvernehmliche Scheidung vornehmen, auch wenn die Ehegatten nach Ablauf des ersten Trennungsjahres dies wünschen.

Einvernehmliche Scheidung oftmals günstiger

Viele Gerichte senken zudem den Gegenstandswert für das Scheidungsverfahren bei einer einvernehmlichen Scheidung ab, was für die Beteiligten zu geringeren Gerichts- und Anwaltskosten führt.

 

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