
Rechte der Betroffenen
Die Rechte betroffener Personen (Art. 12 – 23 DSGVO),
deren Daten verarbeitet werden, bringen für Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO (im Folgenden: „Der Verantwortliche“) neue Pflichten mit sich. Sie müssen daher ein praktikables Verfahren etablieren, um DSGVO-konform insbesondere auf folgende wichtige Ansprüche der Betroffenen reagieren zu können:
Auskunftsrecht
Die Betroffenen haben gem. Art. 15 DSGVO ein umfassendes Auskunftsrecht. Es ist weitestgehend mit dem bisherigen § 34 BDSG vergleichbar – neu ist jedoch, dass der Betroffene nun auch eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, verlangen kann.
Der Verantwortliche muss auf Verlangen der betroffenen Person eine Bestätigung darüber erteilen, ob er überhaupt personenbezogene Daten verarbeitet. Sofern dies der Fall ist, hat die betroffene Person das Recht auf weitergehende Auskunft im Hinblick auf die in Art. 15 Abs. 1 lit. a) – h) DSGVO genannten Informationen: So hat der Betroffene u.a. ein Auskunftsrecht über die Verarbeitungszwecke, die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden und über die Herkunft der Daten.
Der Verantwortliche muss die in Art. 15 DSGVO genannten Informationen „unverzüglich“ zur Verfügung stellen – dies ist i.d.R. spätestens einen Monat nach der Anfrage, nur in Ausnahmefällen kann die Frist zwei Monate betragen (Art. 12 Abs. 3 DSGVO).
Die meisten Juristen gehen mit der DSGVO davon aus, dass es ein höchstpersönlicher Anspruch ist, den man nur selbst geltend machen kann oder der zumindest eine spezielle auf den Auskunftsanspruch gerichtete Vollmacht des Betroffenen erfordert.
Recht auf Datenübertragbarkeit
Der Betroffene wir durch das neu etablierte Recht auf Datenübertragbarkeit (Datenportabilität) gem. Art. 20 DSGVO befugt, ihre Daten „mitzunehmen“. Das bedeutet, dass er einen Verantwortlichen anweisen kann, gewisse Daten von einer automatisierten Anwendung (etwa einem sozialen Netzwerk) auf eine andere Anwendung zu übertragen. Dieses Recht soll es Betroffenen erleichtern, von den Anbieter zu wechseln, ohne Daten zu verlieren. Diese müssen dann in einem strukturierten, maschinenlesbaren Format übermittelt werden. Das Recht besteht nur dann, wenn die Verarbeitung auf einer Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a) oder Art. 9 Abs. 2 lit. a) oder auf einem Vertrag gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b) beruht und die Verarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren erfolgt.
Recht auf Löschung
Art. 17 DSGVO gibt Betroffenen qua Gesetz ein „Recht auf Vergessenwerden“. Der Gedanke, dass personenbezogene Daten gelöscht werden müssen, ist allerdings nicht neu. Das Recht auf Löschung der eigenen Daten besteht, wenn:
- Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig.
- Die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung.
- Die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 1 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 2
Widerspruch gegen die Verarbeitung ein. - Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.
- Die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt.
- Die personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft gemäß Artikel 8 Absatz 1 erhoben.
Das Recht auf Vergessenwerden findet nach Abs. 3 allerdings keine Anwendung, wenn z.B.:
- die Verarbeitung zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information erforderlich ist
- die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist
- die Verarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89
Absatz 1 erforderlich ist, soweit das in Absatz 1 genannte Recht voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt die Verarbeitung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist.
Bislang hatte es zu diesem Punkt lediglich Gerichtsentscheidungen gegeben und die Umsetzung der Löschpflicht war in großen Teilen unklar. Die neue Norm sieht hierzu eine detaillierte Prozedur vor.
Daneben ist in Art. 16 DSGVO ein „Recht auf Berichtigung“ geregelt. Danach können Betroffene verlangen, dass unrichtige personenbezogene Daten berichtigt und – unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung- unvollständige personenbezogene Daten vervollständigt werden.
Schließlich regelt Art. 18 DSGVO das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung. Danach hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen die Einschränkung der Verarbeitung unter gewissen Voraussetzungen (Art. 18 Abs. 1 lit. a – d DSGVO) zu verlangen.
Ihre Ansprechpartner bundesweit:
Wir stehen Ihnen gern vorab telefonisch beratend zur Seite.
- Jena: RAin Brigitta Kögler
- Jena: RA Bertram Kögler
- Pößneck: RA Bertram Kögler
- Dresden: RA Dr. Jochim Thietz-Bartram
Sie erreichen uns auch unter 03641/443655 oder per E-Mail: mail@kanzlei-koegler.de