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Datenverarbeitung (DV)

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Die Datenverarbeitung (DV) ist auch nach der DSGVO weiterhin nur zulässig, wenn es die Verordnung oder ein anderes Gesetz ausdrücklich erlaubt (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt). 

Die praktisch relevantesten Erlaubnistatbestände nach Art. 6DSGVO sind:

  • es liegt eine Einwilligung des Betroffenen vor. Art. 7 und Art. 8 DSGVO definieren die Anforderungen, die an diese Einwilligung zu stellen sind. So soll etwa das Mindestalter bei 16 Jahren liegen – es sei denn, die einzelnen Staaten senken die Altersgrenze auf maximal 13 Jahren ab, was in Deutschland aber nicht geschehen ist.
  • die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertragsoder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmenerforderlich.
  • die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich.
  • die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, wenn keine schutzwürdigen Interessen des Betroffenen überwiegen. Zwar hat man als Betroffener hiergegen ein Widerspruchsrecht, auf das er auch hingewiesen werden muss – doch es ist unklar, aus welchen Gründen ein solcher Widerspruch Erfolg haben könnte. Daher dürfte dieses Recht ins Leere laufen.

In Abs. 4 ist aber auch eine Regelung enthalten, nach der Daten später auch zu Zwecken verarbeitet werden dürfen, die nicht dem ursprünglichen Zweck der Erhebung entsprechen. Dies ist aber nur dann zulässig, wenn die Verarbeitung mit dem ursprünglichen Erhebungszweck kompatibel ist. Hierzu zählt ausdrücklich die Nutzung zu statistischen Zwecken. Allerdings müssen die Betroffenen darüber informiert werden.

 

Ähnlich der bisherigen Regelung im BDSG sieht nun auch Art. 9 DSGVO besondere Kategorien von Daten vor, die grundsätzlich nicht verarbeitet werden dürfen. Dies sind Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, Gesundheitsdaten und Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person hervorgehen. Die Kategorien sind weiter als die im BDSG, insbesondere fallen auch biometrische Daten (Fingerprint, Stimmerkennung etc.) nun darunter.

Die Verarbeitung dieser Daten ist allerdings dann erlaubt, wenn ein Ausnahmetatbestand einschlägig ist. Im Wesentlichen ist das der Fall, wenn die betroffene Person eingewilligt hat oder die Verarbeitung zur Geltendmachung und Abwehr von Rechten und Ansprüchen erforderlich ist. Dieser Erlaubnistatbestand ist – anders als bisher im BDSG – aufgrund der europäischen Richtlinie nicht mehr auf die gerichtliche Geltendmachung oder Abwehr beschränkt.

Grundsätze der Datenverarbeitung

Art. 5 Abs. 1 DSGVO zählt die Grundsätze auf, die für die gesamte Datenverarbeitung gelten:

  • Rechtmäßigkeit der Verarbeitung (vgl. Art. 6 DSGVO): Daten dürfen nur verarbeitet werden, wenn es eine gesetzliche Erlaubnisnorm gibt oder eine wirksame Einwilligung vorliegt.
  • Verarbeitung nach Treu und Glauben
  • Transparenz (vgl. Art. 12 ff. DSGVO): Betroffene sollen Ihr Grundrecht auch wahrnehmen können. Dafür brauchen sie insbesondere Informationen über die gespeicherten Daten.
  • Zweckbindung: Die Zwecke der Datenverarbeitung müssen grds. bereits bei der Erhebung der Daten festgelegt sein.
  • Datenminimierung: Daten müssen insbes. auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt werden.
  • Richtigkeit der Datenverarbeitung (vgl. Art. 1617 DSGVO)
  • Speicherbegrenzung (vgl. Art. 17 DSGVO, „Recht auf Vergessenwerden“)
  • Integrität und Vertraulichkeit (vgl. Art. 32 DSGVO): Sicherheit der Daten

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