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Privates Baurecht

In Deutschland ist das private Baurecht nicht in einer einzelnen Kodifikation geregelt. Grundlage des privaten Baurechts ist das Werkvertragsrecht (§§ 631 ff. BGB) sowie die nachbarschützenden Normen des Privatrechts (§§ 903 ff., § 936 und § 1004 BGB; sowie ggf. auch die Nachbarrechtsgesetze der Länder).

Zwar ist die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) eigentlich für den Bereich des Bauwesens der öffentlichen Hand gedacht, sie wird aber in den Teilen B (VOB/B) und C ebenfalls häufig in privatrechtliche Verträge einbezogen. Ihre Regelungen haben den Charakter von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit sie von einem Vertragspartner „gestellt“ werden im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB.

Auch der Architektenvertrag ist meist Werkvertrag. Die Entgeltordnung der Architekten und Ingenieure ist die HOAI.

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