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Urlaubsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

    Im Rahmen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses stellt sich die Frage, wie viele Urlaubstage dem Arbeitnehmer in dem Jahr der Beendigung zustehen, wenn das Arbeitsverhältnis im laufenden Kalenderjahr beendet wird.

    Gem. Bundesurlaubsgesetz  besteht ein Mindesturlaubsanspruch von 20 Tagen bei einer 5-Tage-Woche (24 Tage / 6-Tage-Woche). Der Mindesturlaubsanspruch ist unabdingbar. 

    Beendigung bis einschließlich 30.06.

    Bei einer Beendigung bis einschließlich 30.06., also innerhalb der ersten Jahreshälfte, hat der Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses (§ 5 Abs. 1 c) BUrlG). Scheidet der Arbeitnehmer also z. B. zum 31.05. eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis aus, so hat er bei einem arbeitsvertraglich vereinbarten Urlaubsanspruch in Höhe von 30 Urlaubstagen für das gesamte Kalenderjahr, einen Urlaubsanspruch in Höhe von 13 Urlaubstagen. Weil das Arbeitsverhältnis in diesem Kalenderjahr nur fünf volle Monate (01.01. bis einschließlich 31.05.) bestand, ergibt sich folgende Berechnung: 5 Monate / 12 Monate x 30 Urlaubstage = 12,5 Urlaubstage. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind dabei auf ganze Urlaubstage aufzurunden, also in unserem Beispiel auf 13 Urlaubstage.

    Beendigung nach dem 30.06.

    Bei einer Beendigung zu einem Zeitpunkt nach dem 30.06., z. B. zum 31.07. ist die Sachlage eine andere, jedenfalls wenn das Arbeitsverhältnis bereits seit dem 01.01. eines Jahres bestand. Die Regelung zum Teilurlaub ist hier nicht heranzuziehen. Vielmehr hat der Arbeitnehmer immer einen Anspruch auf den vollen gesetzlichen Mindesturlaub, bei einer 5-Tage-Woche also auf 20 Urlaubstage.

    In welchem Umfang der darüber hinaus arbeitsvertraglich vereinbarte Zusatzurlaub in Anspruch genommen werden kann, hängt davon ab, ob im Arbeitsvertrag eine "pro rata temporis"-Klausel aufgenommen wurde (dt. etwa zeitanteilig). Dies ist eine Regelung, nach welcher der Urlaub im Jahr des Ausscheidens aus dem Unternehmen nur anteilig gewährt werden soll.

    Ein Formulierungsbeispiel, das die aktuelle Rechtsprechung des BAG und des EuGH berücksichtigt: "Bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte wird der Urlaubsanspruch gezwölftelt, wobei die Kürzung allerdings nur insoweit erfolgt, als dadurch nicht der gesetzlich vorgeschriebene Mindesturlaub unterschritten wird."

    Ist eine solche zusätzliche Klausel im Arbeitsvertrag nicht enthalten, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den vollen arbeitsvertraglich vereinbarten Urlaub. Sind z. B. 30 Urlaubstage vereinbart, so kann der Arbeitnehmer im Falle eines Ausscheidens nach dem 30.06. auch 30 Urlaubstage in Anspruch nehmen.

    Findet sich im Arbeitsvertrag eine "pro rata temporis"-Klausel wieder, so hat der Arbeitnehmer hinsichtlich des Urlaubs, der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgeht, nur einen anteiligen Anspruch. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer bei einem unterjährigen Ausscheiden nach dem 30.06. immer mindestens 20 Urlaubstage bei einer 5-Tage-Woche beanspruchen kann.

    Die anteilige Berechnung kommt dabei bei einem arbeitsvertraglich vereinbarten Urlaubsanspruch in Höhe von 30 Urlaubstagen erst bei einem Ausscheiden zum 30.09. zum Tragen. Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall einen Urlaubsanspruch von 23 Urlaubstagen (9 Monate / 12 Monate x 30 Urlaubstage = 22,5 Urlaubstage = aufgerundet 23 Urlaubstage).

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