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Überstundenvergütung

1. Wann besteht ein Anspruch auf Überstundenvergütung?

2. Wer muss die Überstunden beweisen?

3. Können Überstunden pauschal abgegolten werden?

4. Wie hoch ist eine Überstunde zu bewerten?

5. Wie und Wann muss eine Überstunde geltend gemacht werden?

 

Ausgleichszahlung für Überstunden

Eine Pflicht zur Vergütung von Überstunden besteht bei einem entsprechenden anwendbaren Tarifvertrages oder einer vertraglichen Vereinbarung.

Wenn eine Vereinbarung nicht existiert so kann sich ein gesetzlicher Anspruch auf Vergütung der Überstunden aus § 612 Abs. 1 BGB ergeben, nach welchem eine Vergütung als stillschweigend vereinbart gilt, wenn die Arbeitsleistung nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. 

Aufgabe des Arbeitnehmers

Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben im Rahmen einer gestuften Darlegungs- und Beweislast zu den Überstunden vorzutragen. In einer ersten Stufe muss der Arbeitnehmer, um erfolgreich Überstunden geltend machen zu können, vortragen, wann genau die Überstunden angefallen sind. Hierbei ist es erforderlich, die Normalarbeitszeit inklusive der geleisteten Pausen sowie die Überstunden im Einzelnen zeitlich genau vorzutragen. Der Arbeitnehmer muss also grundsätzlich auch darlegen und beweisen, in welchem Umfang die Normalarbeitszeit auf Anweisung des Arbeitgebers überschritten wurde.

Das BAG hat (Urteil vom 21.12.2016 – 5 AZR 362/16) ausgeführt, dass der Arbeitnehmer seiner Darlegungslast für die Leistung von Überstunden in der ersten Stufe genügt, wenn er schriftlich vorträgt, an welchen Tagen er von wann bis wann Arbeit geleistet hat.

Inhaltliche Angaben zu den ausgeführten bzw. geschuldeten Arbeiten muss der Arbeitnehmer nicht tätigen.

Vortrag und Beweislast des Arbeitgebers

Auf den Vortrag des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber substantiiert erwidern und im Einzelnen vortragen, welche Arbeiten er dem Arbeitnehmer zugewiesen hat und an welchen Tagen und in welchem Umfang der Arbeitnehmer diese Arbeiten erfüllt.

Erneute Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers

Sofern der Arbeitgeber zu den, dem Arbeitnehmer zugewiesenen Arbeiten und dem Umfang der (Nicht-)Erfüllung dieser Arbeiten vorgetragen hat, muss der Arbeitnehmer wiederum in einer dritten Stufe darlegen, dass die Leistung der Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet wurde oder diesem zumindest zuzurechnen sind. 

Der Arbeitnehmer muss näher darlegen, wer, wann und auf welche Weise zu erkennen gegeben hat, dass er mit der Leistung der Überstunden einverstanden ist bzw. von welchen wann geleisteten Überstunden der Arbeitgeber auf welche Weise wann Kenntnis erlangt hat.

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