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Kündigung und Kurzarbeit

Auch in der Phase der Kurzarbeit kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigen. Die Kündigungsgründe können sich dabei auf personen-, verhaltens- aber auch betriebsbedingte Gründen stützen.  

Nach der Einführung von Kurzarbeit müssen sich die Umstände im Unternehmen für eine betriebsbedingte Kündigung geändert haben. D.h. es müssen weitere Änderungen, die neben den Gründen, die zur Kurzarbeit geführt haben, hinzukommen.
 

Wenn der Arbeitgeber gekündigt hat, entfällt der Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Damit besteht wieder ein Anspruch auf volles Arbeitsentgelt bis zur Beendigung des AV, also bis zum Ablauf der Kündigungsfrist.

 

Die Kündigungsfrist ist einzuhalten. Wenn die Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetz vorliegen, kann/sollte eine Überprüfung im Wege der Kündigungsschutzklage erfolgen.

 

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