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Entschädigungszahlungen nach Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Entschädigung für Behördliche Maßnahmen grundsätzlich und

nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)

hinsichtlich der bezüglich COVID-19 erlassenen Allgemeinverfügungen

 

 

A. Entschädigung für behördliche Maßnahmen im Grundsatz

Festzuhalten ist zunächst, dass, den zuständigen Behörden in Anbetracht der Sachlage ein sehr weites Ermessen eingeräumt werden muss und damit derzeit keine großen Zweifel daran bestehen, dass die Allgemeinverfügungen rechtmäßig erlassen wurden.

 

Solange das Handeln der öffentlichen Verwaltung rechtmäßig ist, beschränkt sich ein Entschädigungsanspruch für Verwaltungshandeln, wie die Allgemeinverfügungen der Bundesländer und Städte, auf außergewöhnliche Einzelbelastungen.

Dies bedeutet, dass nur sogenannte „Sonderopfer“ einen Anspruch auf Entschädigungen haben.

Eine „Sonderopfer“ ist, wer in Folge des rechtmäßigen Verwaltungshandelns eine nicht zumutbare, die allgemeine Opfergrenze übersteigende Belastung erfahren hat, er also von der Verwaltungsmaßnahme anders, d.h. stärker betroffen ist als andere.

 

Die Allgemeinverfügungen gelten jedoch für Privatpersonen und Unternehmen innerhalb einer Branche gleich und uneingeschränkt.

Es ist also mehr als unwahrscheinlich, dass die Allgemeinverfügungen individualisierbare „Sonderopfer“ generieren, deren unbillige Belastung sich unmittelbar aus dem Verwaltungshandeln ergibt und nicht vielmehr aus ihren individuellen Lebensumständen, für die die öffentliche Hand jedoch nicht einzustehen hat.

 

Im Übrigen gibt es, in diesem Fall, keine andere Möglichkeit für rechtmäßiges Verwaltungshandeln Entschädigung zu verlangen.

 

 

B. Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Das Infektionsschutzgesetz eröffnet an zwei Stellen die Möglichkeit für Entschädigungsansprüche:

 

  • §65 I IfSG gewährt einen Entschädigungsanspruch, wenn durch behördliche Maßnahmen nach §§16 und 17 IfSG Gegenstände zerstört, beschädigt oder in sonstiger Weise in ihrem Wert gemindert werden und bei sonstigen durch die Maßnahmen verursachten Vermögensnachteilen.

 

Problematisch ist daran jedoch, dass die zuständigen Behörden die Allgemeinverfügungen auf Grundlage von §28 IfSG erlassen haben, nicht den §§16 oder 17 IfSG, da es sich, vor dem Hintergrund des bundesweiten Ausbruchs um Maßnahmen zur Bekämpfung der übertragbaren Krankheit handelt, nicht Maßnahmen die lediglich die Gefahr einer übertragbaren Krankheit angreifen sollen, wie es in den §§16, 17 IfSG geregelt ist.

 

Der Entschädigungsanspruch des §65 I IfSG ist damit in der aktuellen Lage nicht einschlägig.

 

  • §56 I IfSG regelt einen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfallschadens für Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern, wenn ihnen nach dem IfSG die Berufsausübung verboten wurde.

 

Damit haben höchstens diejenigen einen Anspruch, die aufgrund ihrer Stellung als Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider, einem Berufsausübungsverbot nach dem IfSG (so bspw. §31 S.1 IfSG) unterliegen.

Die übrigen Arbeitstätigen, deren Berufsausübung lediglich aufgrund einer Allgemeinverfügung eingeschränkt oder ausgeschlossen wurde, steht der Anspruch des §56 I IfSG nicht zu.

 

§56 I IfSG hat demnach für die überwiegende Bevölkerung keinen Nutzen

 

  • §56 IV IfSG gewährt zudem einen Anspruch auf Ersatz von Mehraufwendungen, die im Falle einer Existenzgefährdung während des Verdienstausfalls anfallen.

 

Der Wortlaut des §56 IV IfSG legt dabei jedoch mehr als nahe, dass jener Anspruch abermals nur denjenigen zusteht, die bereits nach §56 I IfSG begünstigt sind.

Der Großteil der, durch Allgemeinverfügungen in ihrer Berufsausübung beschränkten Bevölkerung kann also aus §56 IV IfSG keinen Vorteil ziehen.

 

 

 

C. Fazit

Die Allgemeinverfügungen sind höchstwahrscheinlich, trotz ihrer umfassenden Beschränkungswirkung rechtmäßig, weshalb nur diejenigen auf Ersatzansprüche hoffen können, die durch sie unmittelbar, unbillig stärker belastet sind als andere. Dass dies bei Einzelnen tatsächlich der Fall sein wird, ist aber unwahrscheinlich, da die Verfügungen so allumfassend sind, dass sich wohl kaum jemand auf eine unmittelbare, unbillige „Mehrbelastung“ aufgrund der Verfügungen allein wird berufen können.

 

Weiterhin kann auch keine Abhilfe durch Ansprüche aus dem IfSG erwartet werden.

Die Ersatzansprüche des IfSG sind entweder aufgrund der rechtlichen Natur der Maßnahmen, also der Allgemeinverfügungen oder aufgrund ihrer Selektivität hinsichtlich der Betroffenen einerseits gar nicht und andererseits nicht auf die breite Masse anwendbar.

 

 

 

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