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Änderungskündigung

  1. Änderungskündigungen beinhalten eine Kündigung sowie ein Angebot zur Fortsetzung der arbeitsvertraglichen Beziehung, inklusive der Änderung vertraglicher Inhalte, also unter veränderten Konditionen.
  2. Die Änderungskündigung kann durch den Arbeitnehmer angenommen oder abgelehnt werden. 
  3. Um Klage gegen die Änderungskündigung einzureichen, besteht eine Frist von drei Wochen.

Gemäß § 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) muss eine Änderungskündigung immer sozial gerechtfertigt sein. Dabei spielen in jedem Falle die Kündigungsgründe eine Rolle. Diese können personen-, verhaltens- und betriebsbedingt sein. Dabei ist seitens des Arbeitnehmers unbedingt darauf zu achten, ob derartige Änderungen rechtmäßig und die neuen Arbeitsbedingungen erforderlich sind.

Es ist festzustellen, ob nach Abwägung der beiderseitigen Interessen dem Arbeitnehmer eine Abänderung zuzumuten ist. 

Kündigungsfrist

 

Für eine Änderungskündigung gilt die Kündigungsfrist wie bei einer ordentlichen Kündigung.

Ab einer Betriebsgröße von mehr als 10 Arbeitnehmern greifen die gesetzlichen Kündigungsschutzvorschriften gemäß KSchG.

Für eine Änderungskündigung gilt die normale Kündigungsfrist.  Das heißt, eine ordentliche Änderungskündigung ist immer zur innerhalb der Fristen des Gesetzes zulässig, je nach Betriebszugehörigkeit.

Auf eine Änderungskündigung reagieren

Fällt die Änderungskündigung unter das KSchG, haben Sie als Arbeitnehmer verschiedene Optionen, um darauf reagieren zu können:

Sie können eine Änderungskündigung jeweils unter Vorbehalt ablehnen oder annehmen.

 

  1. Sie nehmen das Angebot ohne Vorbehalt an. 
  2. Sie lehnen das Angebot abund nehmen die Kündigung in Kauf.
  3. Sie lehnen das Angebot abund erheben eine Kündigungsschutzklage.
  4. Sie nehmen das Änderungsangebot unter Vorbehalt gemäß § 2 KSchGan.

Arbeitnehmer sollten darauf achten, dass für die Klage gegen eine Änderungskündigung eine Frist von drei Wochen

Wichtig! Verweigern Sie als Arbeitnehmer das Angebot und damit die Modifikation, bleibt es bei der „reinen“ Kündigung des Arbeitsvertrages.

Schließlich ist zu bedenken, dass eine Änderungskündigung auch das Arbeitslosengeld beziehungsweise den Anspruch darauf im Nachhinein beeinflussen kann. Denn sollten die dreiwöchige Frist nicht eingehalten werden und es zu einer Kündigung kommen, die das Arbeitsverhältnis beendet, kann das Jobcenter dies als Mitverschulden seitens des Arbeitnehmers interpretieren.

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