Abnahme und Schlussrechnung verständlich erklärt
Die Abnahme ist ein wichtiger rechtlicher Schritt und sollte ebenso sorgfältig geprüft werden wie die Schlussrechnung.
Typische Fragen
- Darf ich die Abnahme wegen Mängeln verweigern?
- Welche Vorbehalte gehören ins Protokoll?
- Wann darf ein Teil der Vergütung einbehalten werden?
Ihre rechtlichen Möglichkeiten
Die Abnahme wirkt sich unter anderem auf Fälligkeit, Beweisfragen und Verjährung aus. Unwesentliche Mängel berechtigen grundsätzlich nicht zur Abnahmeverweigerung. Bekannte Mängel sollten dokumentiert und die entsprechenden Rechte vorbehalten werden. Eine Abnahme kann unter gesetzlichen Voraussetzungen auch fingiert werden; für Verbraucher gelten besondere Belehrungsvorgaben. Beim Bauvertrag ist für die Vergütungsfälligkeit grundsätzlich auch eine prüffähige Schlussrechnung erforderlich. Bei einem Anspruch auf Mängelbeseitigung kann regelmäßig ein angemessener Einbehalt in Höhe des Doppelten der voraussichtlichen Beseitigungskosten in Betracht kommen.
Beispiel aus der Praxis
Bei der Begehung sind mehrere Fenster undicht. Das Protokoll sollte die betroffenen Fenster und Vorbehalte konkret nennen. Ob die Abnahme verweigert werden darf und wie viel Geld einbehalten werden kann, hängt von den Umständen und den Beseitigungskosten ab.
So gehen Sie vor
Prüfen Sie das Protokoll vor der Unterschrift. Verlangen Sie eine nachvollziehbare Abrechnung und unterscheiden Sie streitige von unstreitigen Positionen. Lassen Sie eine Abnahmeaufforderung mit Frist nicht unbeachtet.
Rechtliche Grundlagen
Abnahme: § 640 BGB · Fälligkeit und Einbehalt: § 641 BGB · Schlussrechnung: § 650g BGB
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