Mahnverfahren und Zahlungsklage verständlich erklärt
Gerichtliches Mahnverfahren oder Klage: Der geeignete Weg hängt davon ab, ob und weshalb die Forderung bestritten wird.
Typische Fragen
- Wann eignet sich ein Mahnbescheid?
- Was geschieht bei einem Widerspruch?
- Welche Beweise werden für eine Zahlungsklage benötigt?
Ihre rechtlichen Möglichkeiten
Das gerichtliche Mahnverfahren kommt insbesondere für bestimmte bezifferte Geldforderungen in Betracht. Das Mahngericht prüft dabei den geltend gemachten Anspruch nicht inhaltlich. Ein Mahnbescheid ist deshalb kein Beleg dafür, dass die Forderung berechtigt ist. Bei Widerspruch kann die Auseinandersetzung in ein streitiges Verfahren übergehen. Bleibt eine rechtzeitige Reaktion aus, kann unter weiteren Voraussetzungen ein Vollstreckungsbescheid erwirkt werden. Ist der Streit über die Forderung bereits absehbar, kann eine unmittelbar begründete Klage zweckmäßiger sein.
Beispiel aus der Praxis
Ein Auftraggeber bestreitet die vereinbarte Vergütung und behauptet Mängel. Ein Mahnbescheid löst diese Fragen nicht. Im streitigen Verfahren müssen Vertragsschluss, Leistung und gegebenenfalls Einwendungen anhand konkreter Unterlagen und Beweise geklärt werden.
So gehen Sie vor
Lassen Sie vor dem gerichtlichen Schritt Anspruch, Zuständigkeit und Beweislage prüfen. Haben Sie selbst gerichtliche Post erhalten, beachten Sie die dort genannten Fristen und wenden Sie sich unverzüglich an uns.
Rechtliche Grundlagen
Mahnverfahren: § 688 ZPO · Widerspruch: § 694 ZPO · Vollstreckungsbescheid: § 699 ZPO
Wir unterstützen Sie
Wir beraten Privatpersonen, Unternehmen und Vereine in Jena und Pößneck sowie bei Mandaten aus Thüringen, dem Landgerichtsbezirk Gera und Mitteldeutschland. Die erste Anfrage ist kostenfrei. Über die Kosten einer anschließenden Beratung oder Vertretung informieren wir Sie vorab.
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Für die erste Prüfung helfen Vertrag, Rechnungen, Schriftwechsel und eine zeitliche Übersicht. Bei laufenden Fristen kontaktieren Sie uns bitte direkt unter 03641 443655. Eine Anfrage oder Terminbuchung allein begründet noch kein Mandat und wahrt keine Frist.
