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Corona und Arbeitsrechte für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Corona und Arbeitsrecht für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

 

A. Die Lage der Arbeitnehmer

Im Folgenden wird aufgezeichnet worauf sich Arbeitnehmer im Zuge der Pandemie einstellen können und müssen.

 

1. Wann darf der Arbeitnehmer zu Hause bleiben?

 

a) bloße Angst vor einer Ansteckung

Die bloße Angst vor einer Ansteckung mit dem Virus berechtigt den Arbeitnehmer nicht der Arbeit fern zu bleiben. Dies gilt sowohl für eine Ansteckungsgefahr innerhalb und außerhalb des Betriebs.

Solcherlei Ängste gehören zum sogenannten „allgemeinen Lebensrisiko“, das jeder einzelne selber zu tragen hat und für das der Arbeitgeber nicht einzustehen hat.

Selbst, wenn es im Betrieb einen bestätigten Ansteckungsfall gibt, ist es letztlich Sache der zuständigen Behörden und des Arbeitgebers, nicht des Arbeitnehmers die Konsequenzen daraus zu ziehen.

 

b) Verdacht einer eigenen Ansteckung

Hat der Arbeitnehmer einen berechtigten Verdacht sich angesteckt zu haben, weil er sich beispielsweise in einem Risikogebiet aufgehhalten hat oder kürzlich Kontakt mit einer bestätigt infizierten Person hatte und begibt er sich darauf in ärztliche Untersuchung, liegt für die Dauer jener medizinischen Abklärung des Verdachts ein sogenannter „vorrübergehender, persönlicher Verhinderungsgrund“ vor.

Ein solcher berechtigt den Arbeitnehmer ohne Verzicht auf seine Vergütung der Arbeit fern zu bleiben, soweit dies nicht durch Arbeits- oder Tarifvertrag ausgeschlossen ist.

Außerdem zahlt der Arbeitgeber nur, was dem Arbeitnehmer in dieser Situation nicht bereits aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.

 

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet den Arbeitgeber unverzüglich von seiner Arbeitsunfähigkeit zu informieren. Dies hat nach den im Betrieb geltenden Regelungen zu geschehen. Sind diese Regelungen nicht bekannt, wird dem Arbeitnehmer unbedingt empfohlen sich dahingehend zu erkundigen. Vor allem die im Betrieb geltenden Frist, innerhalb welcher die Arbeitsunfähigkeit anzuzeigen ist, können für den Anspruch des Arbeitnehmers von Bedeutung sein.

 

c) Kita- und Schulschließungen

Schließen Kindergärten und Schulen und können Arbeitnehmer ihre Kinder sonst nirgendwo unterbringen, stellt dies wiederum einen vorrübergehenden, persönlichen Verhinderungsgrund dar, der die Arbeitnehmer zum Fernbleiben von der Arbeit unter Fortzahlung der Vergütung berechtigt.

Dies gilt jedoch nur für ein paar Tage, da das Gesetz ausdrücklich von einer den Verhältnissen entsprechend unerheblichen Fehlzeit ausgeht und auch nur soweit die Kinder nicht groß genug sind, um für die Dauer des Arbeitstages alleine gelassen zu werden.

 

d) Erkrankung des Kindes

Erkrankt das eigene Kind, gibt das Sozialrecht dagegen klare Vorgaben.

Eltern haben, soweit der Arzt bezeugt, dass sie zur Betreuung des Kindes der Arbeit fernbleiben müssen, keine andere Person im Haushalt die Betreuung übernehmen kann und das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, einen Anspruch auf eine Freistellung von der Arbeit unter Zahlung von Krankengeld.

Dies gilt jedoch für jedes Kind nur 10 Tage; 20 Tage bei Alleinerziehenden.

 

Darüber hinaus haben Eltern keinen Anspruch auf bezahlte Freistellung.

Es ist deshalb empfehlenswert, sich mit dem Arbeitgeber zu verständigen, inwiefern eine Arbeit von zu Hause möglich ist.

 

 

2. Welche Ansprüche hat der Arbeitnehmer, wenn er zu Hause bleiben muss?

 

a) Bei Vermutung einer Infektion durch Arbeitgeber

Hat der Arbeitgeber einen Verdacht auf eine Infektion eines Arbeitnehmers, hängt dessen Anspruch auf Entgelt von der Begründetheit des Verdachts ab.

 

Schickt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aufgrund eines begründeten Verdachts einer Infektion nach Hause, kann er von diesem nicht verlangen von zu Hause aus zu arbeiten. Es handelt sich dabei um einen vom Arbeitnehmer nicht verschuldeten Krankheitsfall.

Für die Dauer seiner Genesung, maximal jedoch 6 Wochen, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts.

 

Ist der Verdacht des Arbeitgebers jedoch nicht ausreichend begründet und schickt er den Arbeitnehmer dennoch nach Hause, verweigert der Arbeitgeber damit im Grunde die Annahme der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers.

Für die Dauer dieser Verweigerung ist der Arbeitnehmer berechtigt das Vereinbarte Arbeitsentgelt weiterhin zu verlangen, ohne im Nachhinein dazu verpflichtet zu sein, die verpasste Arbeitszeit oder die versäumten Arbeitsleistungen nachzuarbeiten.

Dies trifft auch dann zu, wenn gar kein Verdacht besteht und der Arbeitnehmer lediglich vorsichtshalber nach Hause geschickt wird.

 

Besteht wiederum kein Verdacht kann der Arbeitgeber jedoch auch nicht verlangen, dass der Arbeitnehmer von zu Hause aus weiterarbeitet.

Solange zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Arbeit von zu Hause nicht explizit geregelt wurde oder wird, hat der Arbeitgeber kein Recht über den privaten Wohnraum seiner Arbeitnehmer zu verfügen.

 

b) Bei einer behördlich angeordneten Schließung des Betriebes

Wird ein Betrieb zur Schließung aufgefordert stellt dies abermals eine Nichtannahme der Arbeitsleistung dar, auch wenn der Arbeitgeber dies nicht zu verschulden hat. Er trägt diesbezüglich das Risiko.

Der Arbeitgeber ist also weiterhin zur Fortzahlung des Entgelts verpflichtet.

 

B. Die Lage der Arbeitgeber

Soweit es um Entgeltansprüche und das Fernbleiben von der Arbeit geht, können Arbeitgeber auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

Nunmehr noch einzelne, relevante Punkte zu den Handlungspflichten der Arbeitgeber.

 

1. Zahlungspflicht des Arbeitgebers

Da der Arbeitgeber das Risiko für den Betriebsausfall im Zuge der Krise trägt, kann er die Arbeitnehmer nicht ohne Fortzahlung des Lohnes oder zumindest Kurzarbeitergeld nach Hause schicken.

Der Arbeitgeber darf dieses Risiko auch nicht auf die Arbeitnehmer abwälzen, weshalb er keinen zwangsweisen Rückgriff auf die Überstundekonten anordnen und auch Stundenkonten nicht mit Minusstunden belasten darf.

 

2. Schutzpflicht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber hat gegenüber seinen Arbeitnehmern eine arbeitsvertragliche Schutz- und Fürsorgepflicht. Er hat demnach dafür zu sorgen, Erkrankungs- und Unfallgefahren im Betrieb so gering wie möglich zu halten.

Wie dies im Speziellen auszusehen hat, hängt von der Natur des jeweiligen Betriebes ab.

Jedenfalls wird man jedoch einen Verzicht auf allumfassende Betriebsversammlungen, vor allem in großen Betrieben, die ausreichende Versorgung mit Desinfektionsmitteln und gegebenenfalls eine weitest mögliche Einschränkung von Kundenkontakt als geboten ansehen müssen.

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